Ich habe ja hier auf meiner Webseite im Forum schon von Anfang der Änderungen
einiges über das Messerrecht gepostet - weil ich dachte - das ändert sich öfter
- das ist in einem Forum am Besten zu lösen - aber ich will jetzt doch ein
eigenes Kapitel dafür widmen,
es schaut ja auch nicht jeder ins Forum.
Vorweg - ich bein ein interessierter Laie und
kein Rechtsanwalt,
deswegen können sich Fehler oder unklare Formulierungen eingeschlichen
haben.
Deswegen ist dieser Text weder als Rechtsberatung noch als sonstwie
rechtsverbindliche Auskunft zu verstehen.
Das Waffengesetz (WaffG) regelt den Umgang mit Waffen im Rahmen des deutschen
Waffenrechts.
Hierzu gehören der Erwerb, die Lagerung, der Handel, der Besitz und die
Instandsetzung von Waffen,
insbesondere von Klingen- und Schusswaffen sowie Munition.
Waffenrecht - was interessiert uns da - als Jäger natürlich Waffen - aber da
möchte ich nicht darauf eingehen,
da ich da nur ein fundiertes Halbwissen habe. Der Jäger braucht in jedem Fall
"Waffenbesitzkarte - Waffenschein".
Es gibt aber auch den "Kleinen Waffenschein" - der berechtigt ausschließlich
zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff und Signalwaffen.
Armbrust:
Gesetzeslage. Armbrüste gehören nach dem Waffenrecht zu den so genannten "freien
Waffen".
Das bedeutet, es bedarf keiner besonderen Erlaubnis, um eine solche Waffe kaufen
oder tragen zu dürfen.
Man muss natürlich volljährig sein.
Verboten ist in Deutschland wiederum die Jagd.
Bogen:
Der Bogen ist eine Waffe, allerdings keine Schusswaffe nach dem Waffengesetz
und darf zu “Sportzwecken” benutzt werden.
Der Unterschied - eine Armbrust ist eine Waffe - weil sie Energie speichern
kann und der Bogen ist ein Sportgerät.
Man darf sie kaufen, besitzen und führen - bei der Armbrust muss man wie gesagt
einen Altersnachweis erbringen, das man über 18 ist.
Für beide gilt - es notwendige Sicherungsmaßnahmen zu treffen und
gegebenenfalls Absperrungen aufzubauen.
Man sollte auch nicht damit im Wald (außer auf Treffen oder auf eigenem Grund
und natürlich auf Parcours) rumlaufen,
denn es ist immer schwierig zu erklären, dass man damit nicht wildern will.
Steinschleuder:
Eine Zwille ohne Stabilisationsvorrichtung fällt damit auch nicht unter das
Waffengesetz.
Das bedeutet sie unterliegt beim Kauf keiner Altersbeschränkung und darf auch
frei mitgeführt werden.
Ist die Zwille mit einer Armstütze oder einer ähnlichen Vorrichtung
ausgestattet, gilt sie als Präzisionsgerät und damit als Waffe.
Solche Geräte sind in Deutschland verboten. I
Signalraketen:
Pyrotechnische Seenotsignalmittel, die einmalig aus der Hand abgeschossen
werden, unterliegen dem Sprengstoffgesetz und damit der Unterklasse T1. Diese
Signalmittel darf jede Person über 18 Jahren erwerben.
Für Signalraketen für ein Abschussgerät zur Mehrfachanwendung
benötigt man den Kleinen Waffenschein.
Signal- und Fallschirmraketen für die Schifffahrt müssen den Standards nach
SOLAS entsprechen. Die Steighöhe solcher Raketen beträgt üblicherweise 300
Meter. Die Leuchtdauer für Fallschirmraketen muss mindestens 40 s betragen, ihre
Leuchtstärke 30.000 Candela.
Die fallen unter die Unterklasse T2 und somit unter das
Sprengstoffgesetz, dafür benötigt man eine Sachkundenachweis für pyrotechnische
Seenotsignale
Luftdruckpistolen und -gewehre:
Eine Waffenbesitzkarte ist bei Waffen unter 7,5 Joule nicht notwendig.
Man muss 18 Jahre al sein. Das ist durch sogenannte „F im Fünfeck“
gekennzeichnet.
Das Führen in der Öffentlichkeit ist allerdings nicht zulässig.
Beim Transport darf sie nict geladen und zugriffsbereit sein, in einem
verschlossenen Behältnis
Ab einer Geschossenergie von mehr als 7,5 Joule muss ein WBK vorhanden sein.
Messer:
Grundsätzlich verboten - auch der Besitz sind
Butterflymessern, Springmessern und Faustmessern.
Eine kleine Ausnahme bilden die Faustmesser, die zum Häuten von Wild entworfen
wurden,
dementsprechend genutzt werden und im Besitz von Jägern oder Angehörigen von
Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen.
Verboten sind.Messer, die äußerlich keine Ähnlichkeit mit einem Messer
aufweisen, beispielsweise ein Spazierstock-Schwert oder eine Gürtelschnalle mit
Messer.
Auch automatische Messer sind im Allgemeinen verboten.
Messer mit einer nach vorne aufspringenden Klinge sind auf jeden Fall verboten.
Erlaubt sind (besitzen und führen) außer in der Regel in Diskotheken
(Hausrecht)
bei Konzerten und Festivals - im Fußballstadium und auf Demonstrationen.
alle Klappmesser, die sich nicht feststellen lassen.
Klappmesser, die sich nur zweihändig öffnen lassen.
Die Klingenlänge ist hier egal.
Erlaubt sind feststehende Messer mit einer Klingenlänge unter 12 cm.
Jetzt wird es komplizierter.
Jetzt kommen die Messer, die man besitzen darf - aber nur in Ausnahmefällen
führen darf
Das wird im § 42a, seit dem 1. April 2008 geregelt
Waffengesetz (WaffG)
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren
Gegenständen
(1) Es
ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende
Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder
Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein
berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.Ein berechtigtes Interesse nach
Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen
der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der
Brauchtumspflege, dem Sport
oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Was heißt das - welche Messer sind betroffen
Messern mit einhändig feststellbarer Klinge
Feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm
Hieb und Stoßwaffen, also Messern, die Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind
Man darf diese Messer in folgenden Ausnahmefällen führen:
- Verwendung bei Foto-, Film-, Fernsehaufnahmen und Theateraufführungen
- Berufsausübung,
-
Brauchtumspflege,
-
Sport, Camping, sowie
-
allgemein anerkanntem Zweck
Laut Auskunft der Ministerien werden
Jagd, Fischerei, Camping, Grillen, Wald-,Garten- und Feldarbeit, Wandern oder
auch das bloße „Apfelschälen“,
sowie darüber hinaus jeder sozial-adäquate Gebrauch von Messern als
allgemeinanerkannter Zweck angesehen.
Also wenn die Ausnahmegenehmigung greift - zum Beispiel beim Angeln,
dann darf man ein Einhandmesser führen - aber nur da, nicht auf dem Weg dahin.
Dann muss es in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden.
Das heißt nicht geschlossen - Rucksack oder Etui,etc.
das Verhältnis muss mit einem Schlösschen verschlossen werden.
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. 2012
definiert die Machete umter Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1
ausdrücklich zu einem Werkzeugen.
Was ist schlecht am §42a
- es ist leider nicht so, wie es Herr Schäuble seinerzeit sagte:
"Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, jede in Betracht kommende
Fallgruppe einzeln aufzuführen.
Der Auffangtatbestand des "allgemein anerkannten Zwecks" schafft die
Möglichkeit, all die sozial-adäquaten Fälle,
in denen ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm oder ein
Einhandmesser geführt wird,
vom Verbot von vornherein auszunehmen.
Wer ein Rettungsmesser in Form des Einhandmessers so führt, dass er andere in
der Öffentlichkeit damit nicht belästigt
oder bedroht, wird durch das Führensverbot des neuen § 42a WaffG nicht
beeinträchtigt.
Ein verantwortungsbewusster Bürger hantiert nicht grundlos mit gefährlichen
Messern in der Öffentlichkeit.
Die Polizeivollzugsbeamten können beurteilen, ob das Führen eines in § 42a WaffG
genannten Messers
tatsächlich zu Rettungs- oder zu Einschüchterungszwecken mitgeführt wird."
Leider kennen sich viele Polizisten nicht aus - zweitens ist das wohl auch
von der Tagesform des Beamten abhängig und
der Beamte hat vor Ort erst einmal die Macht - entscheiden muss das dan ein
Richter. Aber Stress und Ärger sind angesagt.
Und dieses schöne Rettungsmesser, dass sogar Preise bekommen hat ist
letztendlich ein Einhandmesser.
auch das Leatherman Wave ist nicht einfach nur ein Werkzeug - man kann
das Messer einhändig öffnen
also Einhandmesser - ein Victorinox will ich aber nicht, weil da für mich das
Messer viel zu klein ist.
Demnach ist ein feststellbares Teppichmesser - ein Einhandmesser.
Ein Brotmesser ist ja über 12 cm lang - beim Tranport offen im im Picknickkorb
kann Ärger geben.
Wir, die wir das wissen und ein Schlösschen dabei haben - haben da nicht so
ein Problem - aber der Ottonormalverbraucher
weiß das in der Regel gar nicht
einmal - aber Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Mir ist es allerdings auch schon passiert, dass ich den ganzen Tag beim Angeln
war
- Leatherman am Gürtel - man merkt das ja irgendwann nicht mehr - dann will man
heim
- man räumt das ganze Gerödel ein und fährt los - Leatherman noch am Gürtel
die Strafe dazu und der Einzug des Multitools - da sind schnell 250 Euro Verlust
entstanden.
Genauso ein Bauarbeiter - Teppichmesser, Leatherman darf er ja auf dem Bau
nutzen
- Mittagspause - schnell zum Schnellrestaurant oder in einen Lebensmittelladen,
etc.
- Multitool, Teppichmesser noch dabei - kann Ärger geben.
Dachte man jetzt, es sei jetzt erledigt - nein!
Waffenverbotszonen
Eine im Dezember 2019 vom Bundesrat verabschiedete Novellierung des
Waffengesetzes (3. WaffRÄndG)
wurde am 19. Februar 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat einen Tag
später in Kraft.
Die für das Tragen von Messern relevanten Bestimmungen sind im neu eingefügten
Absatz 6 des § 42 WaffG enthalten:
1.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen,
dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2
oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer
Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder
beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das
Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit erforderlich ist:
1. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen
Menschenansammlungen auftreten können,
2. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in
oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem
Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen
Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,
3. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
4. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in
den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.
2. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine
Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen
für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse
vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei1. Inhabern
waffenrechtlicher Erlaubnisse,2. Anwohnern, Anliegern und dem
Anlieferverkehr,3. Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei
von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer
Berufsausübung führen,
4. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der
Ausübung des Sports führen,
5. Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem
Ort zum anderen befördern, und
6. Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in
dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem
Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang
damit steht.
Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde
übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter
übertragen.
Bereits vor der
Gesetzesänderung konnten die Länder
an nachgewiesenen Kriminalitätsschwerpunkten
Waffenverbotszonen einrichten,
in denen das Führen jeglicher Art von Messern
untersagt ist.
So gilt bereits seit Dezember 2007 ein generelles Waffenverbot im
Bereich der Hamburger Reeperbahn.
Jetzt können Städte überall Waffenverbotzzonen
einrichten, wo sie das für notwendig finden.
Generell gilt dort das Waffenverbot für:
• alle Messer*
• Baseballschläger / Knüpel und knüpelartige Gegenstände
• Glasflaschen
• Handschuhe mit Füllung (Quarzsandhandschuhe)
• Hiebwaffen / Stoßwaffen / Stichwaffen
• Reizgassprays und Tierabwehrsprays
• Scheren
• Schusswaffen
• Werkzeug (Schrauberzieher)
*In diesen Zonen sind nur Messer mit einer Klingenlänge von weniger als 4 cm
erlaubt,
so wie Taschenmesser ohne feststellbare Klinge.
Ein Beispiel dafür wäre ein Schweizer Taschenmesser. Aber nicht alle.
Das rechte ist erlaubt, die Klinge ist nicht feststellbar. Das linke ist nicht
erlaubt
- obwohl außerhalb der Waffenverbotszone erlaubt ist es in der Waffenverbotszone
nicht
- weil die Klinge feststellbar ist.
Zum Transport dürfen alle Messer, etc. nicht zugriffsbereit mitgenommen
werden.
Ohne jegliche Wirkung ist das Gesetz für Leute, mit einem kleinen Waffenschein
oder einem großen Waffenschein.
Der Kleine Waffenschein ist aber je nachdem, wo man wohnt auch wieder teuer.
Gefunden habe ich "nicht zugiffsbereit" eher bei Schußwaffen
- und bei Waffenverbotszonen über Messer nur etwas in Sachsen.
Ausgenommen vom Verbot ist
"der Transport von Waffen [und gefährlichen Gegenständen] in verschlossenen
Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern"
(Verordnung zur Waffenverbotszone § 3 Abs. 2 und Verordnung zum Verbot
gefährlicher Gegenstände § 3 Abs. 2).
Als verschlossen betrachtet die Sächsische Staatsregierung Behältnisse dann,
wenn sie "mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss versehen" sind.
Gegenstände gelten dann nicht als zugriffsbereit, "wenn sie nicht innerhalb von
drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag
gebracht werden können" (Landtagsdrucksache 6/15153).
Wann drei und wann vier Sekunden notwendig sind, kann natürlich "nur im
konkreten Einzelfall vor Ort geklärt werden" (vgl. ebenda)
und obliegt somit im hohen Maße der Interpretation und dem Wohlwollen der
kontrollierenden Polizeibeamtinnen und -beamten.
Unterm Strich - lieber Schlösschen drauf und es gibt keine Diskussion oder Ärger.
Was ist schlecht am neuen Absatz 6 des § 42 WaffG - zu Waffenverbotszonen
Grundsätzlich schlecht ist in jedem Fall die willkürliche Einrichtung von
Waffenverbostszonen
- und das kann man nicht anders nennen.
Bisher konnten (ist ja auch in Hamburg, Bremen, Wiesbaden, etc. gemacht worden.)
Waffenverbotszonen in Gebieten, in denen eben viel mit Waffen, Messer, etc.
passiert ist und dann mit richterlicher Genehmigung eingerichtet werden.
Jetzt können diese Zonen überall eingerichtet werden -
völlig egal - ob das gefühlt gefährlich ist da oder ob da Leute stehen, die
Alkohol trinken - oder ob da gar nichts ist - völlig gleich.
Jeder Polizist kann alle Menschen da verdachtsunabhängig kontrollieren -
erkennungsdienstlich erfassen und auch alle Taschen, etc. durchsuchen.
Ich möchte nicht immer erfasst werden und noch weniger möchte ich, dass jemand
meine benutzten Taschentücher durchsucht.
Das ist mein Privatleben - aber damit muss man jetzt leben.
Wenn man jetzt den kleinen Waffenschein hat - weiß ich nicht genau
- ob die Kontrolle dann trotzdem stattfindet - man nur wegen Messer kein Ärger
bekommt
- oder ob das die Durchsuchung hinfällig macht.
Ich tippe mal eher ersteres - aber ich weiß es nicht.
Man darf ja Messer nicht zugriffbereit transportieren.
Unsicher ist es nach wie vor - was ist nicht Zugriffbereit? Verschlossen,
Geschlossen - nicht zugriffbereit.
Auch Brauchtum und Sport ist erlaubt - aber auch nicht genau definiert.
Die Verwirrung wurde noch größer - Oma Erna mit der Schere in der Tasche macht
sich strafbar und weiß es wahrscheinlich nicht.
Der Bösewicht, der ein Verbrechen begehn will - dem ist es so oder so egal.
Es werde immer mehr Waffenverbotszonen eingerichtet. Niemand weiß, wo die
überall sind - auch Google nicht.
Habe ich jetzt ein Victorinox, das man feststellen kann oder ein Opinel (ein
Messer aus Frankreich, dass dort die Winzer und Bauern verwenden - aber auch
viele Franzosen um Salami und Brot zu schneiden - festgestellt, durch
einen Drehring
- überall völlig legale Messer, dei man führen darf - nur nicht in den
Waffenverbostszonen.
Sehe ich ein Schild - schnell anhalten und Messer verschließen?
Blödsinn,
Messer immer verschlossen transportieren?
Auch Blödsinn.
Einfachste Lösung - nur noch ein Schweizer Messer ohne Arrietierung mitnehmen.
Schade!
§ 42a
- das obere Messer, ein CRKT - Gekkota - Klingenlänge 3,5 cm
- ist aber bei Klappmessern egal
- es läßt sich feststellen und ist ein Einhandmesser - also Führungsverbot.
- das untere Messer, ein Bark River Bravo 1 - Klingenlänge 10,8 cm (also
unter 12 cm)
- also erlaubt.
Man sollte beide führen dürfen!