Waffengesetz

Written by outdoorfriend
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Ich habe ja hier auf meiner Webseite im Forum schon von Anfang der Änderungen
einiges über das Messerrecht gepostet - weil ich dachte - das ändert sich öfter
- das ist in einem Forum am Besten zu lösen - aber ich will jetzt doch ein eigenes Kapitel dafür widmen,
es schaut ja auch nicht jeder ins Forum.

 

Vorweg - ich bein ein interessierter Laie und  kein Rechtsanwalt,
deswegen  können sich Fehler oder unklare Formulierungen eingeschlichen haben.
Deswegen ist dieser Text weder als Rechtsberatung noch als sonstwie rechtsverbindliche Auskunft zu verstehen.


Das Waffengesetz (WaffG) regelt den Umgang mit Waffen im Rahmen des deutschen Waffenrechts.
Hierzu gehören der Erwerb, die Lagerung, der Handel, der Besitz und die Instandsetzung von Waffen,
insbesondere von Klingen- und Schusswaffen sowie Munition.

Waffenrecht - was interessiert uns da - als Jäger natürlich Waffen - aber da möchte ich nicht darauf eingehen,
da ich da nur ein fundiertes Halbwissen habe. Der Jäger braucht in jedem Fall "Waffenbesitzkarte - Waffenschein".

Es gibt aber auch den "Kleinen Waffenschein" - der berechtigt ausschließlich
zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff und Signalwaffen.

Armbrust:

Gesetzeslage. Armbrüste gehören nach dem Waffenrecht zu den so genannten "freien Waffen".
Das bedeutet, es bedarf keiner besonderen Erlaubnis, um eine solche Waffe kaufen oder tragen zu dürfen.
Man muss natürlich volljährig sein. 
Verboten ist in Deutschland wiederum die Jagd.

 

Bogen:

Der Bogen ist eine Waffe, allerdings keine Schusswaffe nach dem Waffengesetz
und darf zu “Sportzwecken” benutzt werden.
 

Der Unterschied - eine Armbrust ist eine Waffe - weil sie Energie speichern kann und der Bogen ist ein Sportgerät.
Man darf sie kaufen, besitzen und führen - bei der Armbrust muss man wie gesagt einen Altersnachweis erbringen,  das man über 18 ist.

Für beide gilt - es notwendige Sicherungsmaßnahmen zu treffen  und gegebenenfalls Absperrungen aufzubauen.
Man sollte auch nicht damit im Wald (außer auf Treffen oder auf eigenem Grund und natürlich auf Parcours) rumlaufen,
denn es ist immer schwierig zu erklären, dass man damit nicht wildern will.

 

Steinschleuder:

Eine Zwille ohne Stabilisationsvorrichtung fällt damit auch nicht unter das Waffengesetz.
Das bedeutet sie unterliegt beim Kauf keiner Altersbeschränkung und darf auch frei mitgeführt werden.
Ist die Zwille mit einer Armstütze oder einer ähnlichen Vorrichtung ausgestattet, gilt sie als Präzisionsgerät und damit als Waffe.
Solche Geräte sind in Deutschland verboten. I

 

Signalraketen:

Pyrotechnische Seenotsignalmittel, die einmalig aus der Hand abgeschossen werden, unterliegen dem Sprengstoffgesetz und damit der Unterklasse T1. Diese Signalmittel darf jede Person über 18 Jahren erwerben.
Für Signalraketen für  ein  Abschussgerät zur Mehrfachanwendung benötigt man den Kleinen Waffenschein.
Signal- und Fallschirmraketen für die Schifffahrt müssen den Standards nach SOLAS entsprechen. Die Steighöhe solcher Raketen beträgt üblicherweise 300 Meter. Die Leuchtdauer für Fallschirmraketen muss mindestens 40 s betragen, ihre Leuchtstärke 30.000 Candela.
Die  fallen unter die Unterklasse T2  und somit unter das Sprengstoffgesetz, dafür benötigt man eine Sachkundenachweis für pyrotechnische Seenotsignale

 

Luftdruckpistolen und -gewehre:

 

Eine Waffenbesitzkarte ist bei Waffen unter 7,5 Joule nicht notwendig.
Man muss 18 Jahre al sein. Das ist durch  sogenannte „F im Fünfeck“ gekennzeichnet.
Das Führen in der Öffentlichkeit ist allerdings nicht zulässig.
Beim Transport darf sie nict geladen und zugriffsbereit sein, in einem verschlossenen Behältnis
Ab einer Geschossenergie von mehr als 7,5 Joule muss ein WBK vorhanden sein.
 

Messer:

Grundsätzlich verboten - auch der Besitz sind
Butterflymessern, Springmessern und Faustmessern.
Eine kleine Ausnahme bilden die Faustmesser, die zum Häuten von Wild entworfen wurden,
dementsprechend genutzt werden und im Besitz von Jägern oder Angehörigen von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen.
Verboten sind.Messer, die äußerlich keine Ähnlichkeit mit einem Messer aufweisen, beispielsweise ein Spazierstock-Schwert oder eine Gürtelschnalle mit Messer.
Auch automatische Messer sind im Allgemeinen verboten.
Messer mit einer nach vorne aufspringenden Klinge sind auf jeden Fall verboten.
 

Erlaubt sind (besitzen und führen) außer in der Regel in Diskotheken (Hausrecht)
bei Konzerten und Festivals - im Fußballstadium und auf Demonstrationen.


alle Klappmesser, die sich nicht feststellen lassen.
Klappmesser, die sich nur zweihändig öffnen lassen.
Die Klingenlänge ist hier egal.

Erlaubt sind feststehende Messer mit einer Klingenlänge unter 12 cm.

 

Jetzt wird es komplizierter.

Jetzt kommen die Messer, die man besitzen darf - aber nur in Ausnahmefällen führen darf
Das wird im  § 42a, seit dem 1. April 2008 geregelt

 

Waffengesetz (WaffG)
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

 

(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen
der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport
oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

 

Was heißt das - welche Messer sind betroffen

 

Messern mit einhändig feststellbarer Klinge
Feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm
Hieb und Stoßwaffen, also Messern, die Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind

 

Man darf diese Messer in folgenden Ausnahmefällen  führen:
 

- Verwendung bei Foto-, Film-, Fernsehaufnahmen und Theateraufführungen 
- Berufsausübung,
- Brauchtumspflege,
- Sport, Camping, sowie 
- allgemein anerkanntem Zweck


Laut Auskunft der Ministerien werden
Jagd, Fischerei, Camping, Grillen, Wald-,Garten- und Feldarbeit, Wandern oder auch das bloße „Apfelschälen“,
sowie darüber hinaus jeder sozial-adäquate Gebrauch von Messern als allgemeinanerkannter Zweck angesehen.

 

Also wenn die Ausnahmegenehmigung greift - zum Beispiel beim Angeln,
dann darf man ein Einhandmesser führen - aber nur da, nicht auf dem Weg dahin.
Dann muss es in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden.
Das heißt nicht geschlossen - Rucksack oder Etui,etc.
das Verhältnis muss mit einem Schlösschen verschlossen werden.

 

 

Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. 2012
definiert die Machete umter Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1
ausdrücklich zu einem Werkzeugen.

 

Was ist schlecht am §42a


- es ist leider nicht so, wie es Herr Schäuble seinerzeit sagte:
"Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, jede in Betracht kommende Fallgruppe einzeln aufzuführen.
Der Auffangtatbestand des "allgemein anerkannten Zwecks" schafft die Möglichkeit, all die sozial-adäquaten Fälle,
in denen ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm oder ein Einhandmesser geführt wird,
vom Verbot von vornherein auszunehmen.
Wer ein Rettungsmesser in Form des Einhandmessers so führt, dass er andere in der Öffentlichkeit damit nicht belästigt
oder bedroht, wird durch das Führensverbot des neuen § 42a WaffG nicht beeinträchtigt.
Ein verantwortungsbewusster Bürger hantiert nicht grundlos mit gefährlichen Messern in der Öffentlichkeit.
Die Polizeivollzugsbeamten können beurteilen, ob das Führen eines in § 42a WaffG genannten Messers
tatsächlich zu Rettungs- oder zu Einschüchterungszwecken mitgeführt wird."

 

Leider kennen sich viele Polizisten nicht aus - zweitens ist das wohl auch von der Tagesform des Beamten abhängig und
der Beamte hat vor Ort erst einmal die Macht - entscheiden muss das dan ein Richter. Aber Stress und Ärger sind angesagt.

Und dieses schöne Rettungsmesser, dass sogar Preise bekommen hat ist letztendlich ein Einhandmesser.
 

 

auch das Leatherman Wave  ist nicht einfach nur ein Werkzeug - man kann das Messer einhändig öffnen
also Einhandmesser - ein Victorinox will ich aber nicht, weil da für mich das Messer viel zu klein ist.

Demnach ist ein feststellbares Teppichmesser - ein Einhandmesser.

Ein Brotmesser ist ja über 12 cm lang - beim Tranport offen im im Picknickkorb
kann Ärger geben.

Wir, die wir das wissen und ein Schlösschen dabei haben - haben da nicht so ein Problem - aber der Ottonormalverbraucher
weiß das in der Regel gar nicht einmal - aber Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Mir ist es allerdings auch schon passiert, dass ich den ganzen Tag beim Angeln war
- Leatherman am Gürtel - man merkt das ja irgendwann nicht mehr - dann will man heim
- man räumt das ganze Gerödel ein und fährt los - Leatherman noch am Gürtel
die Strafe dazu und der Einzug des Multitools - da sind schnell 250 Euro Verlust entstanden.

 

Genauso ein Bauarbeiter - Teppichmesser, Leatherman darf er ja auf dem Bau nutzen
- Mittagspause - schnell zum Schnellrestaurant oder in einen Lebensmittelladen, etc.
- Multitool, Teppichmesser noch dabei - kann Ärger geben.

 

Dachte man jetzt, es sei jetzt erledigt - nein!

 

Waffenverbotszonen

Eine im Dezember 2019 vom Bundesrat verabschiedete Novellierung des Waffengesetzes (3. WaffRÄndG)
wurde am 19. Februar 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat einen Tag später in Kraft.
Die für das Tragen von Messern relevanten Bestimmungen sind im neu eingefügten Absatz 6 des § 42 WaffG enthalten:
 

1. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2      oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:
1. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
2. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,
3. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
4. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.

2. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,2. Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,3. Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
4. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
5. Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, und
6. Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.

Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.

 

 

Bereits vor der Gesetzesänderung konnten die Länder
an nachgewiesenen Kriminalitätsschwerpunkten Waffenverbotszonen einrichten,
in denen das Führen jeglicher Art von Messern untersagt ist.
So gilt bereits seit Dezember 2007 ein generelles Waffenverbot im Bereich der Hamburger Reeperbahn.

Jetzt können  Städte überall Waffenverbotzzonen einrichten, wo sie das für notwendig finden.

 

Generell gilt dort das Waffenverbot für:

• alle Messer*
• Baseballschläger / Knüpel und knüpelartige Gegenstände
• Glasflaschen
• Handschuhe mit Füllung (Quarzsandhandschuhe)
• Hiebwaffen / Stoßwaffen / Stichwaffen
• Reizgassprays und Tierabwehrsprays
• Scheren
• Schusswaffen
• Werkzeug (Schrauberzieher)

 

*In diesen Zonen sind nur Messer mit einer Klingenlänge von weniger als 4 cm erlaubt,
so wie Taschenmesser ohne feststellbare Klinge.
Ein Beispiel dafür wäre ein Schweizer Taschenmesser. Aber nicht alle.

Das rechte ist erlaubt, die Klinge ist nicht feststellbar. Das linke ist nicht erlaubt
- obwohl außerhalb der Waffenverbotszone erlaubt ist es in der Waffenverbotszone nicht
- weil die Klinge feststellbar ist.

 

 

Zum Transport dürfen alle Messer, etc. nicht zugriffsbereit mitgenommen werden.
Ohne jegliche Wirkung ist das Gesetz für Leute, mit einem kleinen Waffenschein oder einem großen Waffenschein.
Der Kleine Waffenschein ist aber je nachdem, wo man wohnt auch wieder teuer.

Gefunden habe ich "nicht zugiffsbereit" eher bei Schußwaffen
- und bei Waffenverbotszonen über Messer nur etwas in Sachsen.

 

Ausgenommen vom Verbot ist "der Transport von Waffen [und gefährlichen Gegenständen] in verschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern" (Verordnung zur Waffenverbotszone § 3 Abs. 2 und Verordnung zum Verbot gefährlicher Gegenstände § 3 Abs. 2).
Als verschlossen betrachtet die Sächsische Staatsregierung Behältnisse dann,
wenn sie "mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss versehen" sind.
Gegenstände gelten dann nicht als zugriffsbereit, "wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können" (Landtagsdrucksache 6/15153).
Wann drei und wann vier Sekunden notwendig sind, kann natürlich "nur im konkreten Einzelfall vor Ort geklärt werden" (vgl. ebenda)
und obliegt somit im hohen Maße der Interpretation und dem Wohlwollen der kontrollierenden Polizeibeamtinnen und -beamten.

 

Unterm Strich - lieber Schlösschen drauf und es gibt keine Diskussion oder Ärger.

 

Was ist schlecht am neuen Absatz 6 des § 42 WaffG - zu  Waffenverbotszonen

Grundsätzlich schlecht ist in jedem Fall die willkürliche Einrichtung von Waffenverbostszonen
- und das kann man nicht anders nennen.
Bisher konnten (ist ja auch in Hamburg, Bremen, Wiesbaden, etc. gemacht worden.)
Waffenverbotszonen in Gebieten, in denen eben viel mit Waffen, Messer, etc. passiert ist und dann mit richterlicher Genehmigung eingerichtet werden.
Jetzt können diese Zonen überall eingerichtet werden - völlig egal - ob das gefühlt gefährlich ist da oder ob da Leute stehen, die Alkohol trinken - oder ob da gar nichts ist - völlig gleich.
Jeder Polizist kann alle Menschen da verdachtsunabhängig kontrollieren - erkennungsdienstlich erfassen und auch alle Taschen, etc. durchsuchen.
Ich möchte nicht immer erfasst werden und noch weniger möchte ich, dass jemand meine benutzten Taschentücher durchsucht.
Das ist mein Privatleben - aber damit muss man jetzt leben.

 

Wenn man jetzt den kleinen Waffenschein hat - weiß ich nicht genau
- ob die Kontrolle dann trotzdem stattfindet - man nur wegen Messer kein Ärger bekommt
- oder ob das die Durchsuchung hinfällig macht.
Ich tippe mal eher ersteres - aber ich weiß es nicht.
Man darf ja Messer nicht zugriffbereit transportieren.
Unsicher ist es nach wie vor - was ist nicht Zugriffbereit? Verschlossen, Geschlossen - nicht zugriffbereit.
Auch Brauchtum und Sport ist erlaubt - aber auch nicht genau definiert.

Die Verwirrung wurde noch größer - Oma Erna mit der Schere in der Tasche macht sich strafbar und weiß es wahrscheinlich nicht.
Der Bösewicht, der ein Verbrechen begehn will - dem ist es so oder so egal.

 

Es werde immer mehr Waffenverbotszonen eingerichtet. Niemand weiß, wo die überall sind - auch Google nicht.
Habe ich jetzt ein Victorinox, das man feststellen kann oder ein Opinel (ein Messer aus Frankreich, dass dort die Winzer und Bauern verwenden - aber auch viele Franzosen um Salami und Brot zu  schneiden - festgestellt, durch einen Drehring
- überall völlig legale Messer, dei man führen darf - nur nicht in den Waffenverbostszonen.
Sehe ich ein Schild  - schnell anhalten und Messer verschließen?
Blödsinn,
Messer immer verschlossen transportieren?
Auch Blödsinn.

Einfachste Lösung - nur noch ein Schweizer Messer ohne Arrietierung mitnehmen.

Schade!
 

§ 42a
- das obere Messer, ein CRKT - Gekkota - Klingenlänge 3,5 cm
- ist aber bei Klappmessern egal
- es läßt sich feststellen und ist ein Einhandmesser - also Führungsverbot.

 

- das untere Messer, ein Bark River Bravo 1 - Klingenlänge 10,8 cm (also unter 12 cm)
- also erlaubt.
 

 

Man sollte beide führen dürfen!

 


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